Branchenmodell rechtfertigt mildere Leitlinien als starre BRRD-Anlehnung laut DAV

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Die DAV bewertet den VSAAG-Referentenentwurf zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen als einen Entscheidenden Ausbau des deutschen Aufsichtsrechts. Ein transparenter, praxistauglicher Rahmen erhöhe die Stabilität des Versicherungsmarkts und schütze Versicherungsnehmer wirksam. Zugleich warnt die Aktuarvereinigung vor einer zu starken Umsetzung der IRRD-Vorgaben, erkennt den Wert der bewährten risikobasierten Aufsicht an und appelliert an konsistente Lastenverteilung und klare BaFin-Übergangsregeln. Zusätzlich untersucht sie die Aspekte Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung differenziert und praxisnah.

Praxisnaher VSAAG-Rechtsrahmen regelt klare Sanierung und Abwicklung deutscher Versicherungsunternehmen

Der Referentenentwurf setzt die europäische IRRD in deutsches Recht um und ergänzt sie um praxistaugliche Leitlinien für Sanierung, Restrukturierung und Abwicklung von Versicherungsgesellschaften. Er definiert klare Entscheidungsprozesse für alle Krisenstufen und legt Finanzierungsinstrumente fest. Dadurch wird eine zügige, rechtskonforme Intervention im Notfall ermöglicht, um die Kontinuität der Dienstleistungen zu sichern. Versicherungsnehmer gewinnen an Rechtssicherheit, da ihre Ansprüche geschützt sind und unangemessene Verzögerungen vermieden werden. Eine enge Abstimmung mit europäischen Aufsichtsbehörden gewährleistet Kohärenz auf EU-Ebene.

Banken und Versicherer verfolgen unterschiedliche Geschäftsstrategien: Banken managen kurzfristige Liquiditätsströme, Versicherer langfristige Schadenkassen. Aus diesem Grund wäre eine uneingeschränkte IRRD-/BRRD-Harmonisierung ineffizient. Vielmehr bietet eine behutsame Adaption der europaweiten Anforderungen in Verbindung mit dem deutschen risikobasierten Aufsichtsrahmen die passende Lösung. So bleibt die Wirksamkeit bewährter Aufsichtsinstrumente erhalten, während gleichzeitig Regulierungsüberforderungen vermieden und der Verbraucherschutz gestärkt werden.

Die Deutsche Aktuarvereinigung betont, dass das versicherungstypische Geschäftsmodell in seinen Risikoprofilen deutlich von jenen der Bankbranche abweiche und sich bislang kaum Insolvenzen mit weitreichenden Systemfolgen gezeigt hätten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine vollständige Angleichung an die Banken-Restrukturierungsrichtlinie (BRRD) unverhältnismäßig. Stattdessen habe das deutsche risikobasierte Aufsichtsregime seine Belastbarkeit erfolgreich demonstriert. Die DAV plädiert für einen ausgewogenen europäischen Harmonisierungspfad unter Berücksichtigung branchenspezifischer Merkmale und zum Schutz der Versicherten adäquate Regelungslockerungen beizubehalten notwendig.

Der Vorschlag im § 222h VAG-E gewährt den kollektiven Branchenfonds und Sonderabgaben Vorrang gegenüber der Aktivierung von Vermögenswerten angeschlagener Versicherungsbestände. Dies bedeutet eine Kostenverlagerung auf solvente Versicherungsunternehmen und deren Kunden, die frühere Einbußen bei Überschussbeteiligungen hinnehmen müssen. Aktuare warnen, dass dadurch das moralische Risiko steigt, weil defizitäres Verhalten in Zukunft billigend in Kauf genommen werden könnte, wenn kollektive Mittel zur Verfügung stehen. Sie schlagen Bestandsinhaber direkt in Haftung zu nehmen.

In ihrer Analyse legt die DAV den Schwerpunkt auf die vom VSAAG-Referentenentwurf vorgesehene Staffelung der Finanzierungsquellen. Zuerst sollen branchenweite Mittel und Sonderabgaben eingesetzt werden, bevor Ansprüche gegen den betroffenen Versicherer geltend gemacht werden. Diese Priorisierung führt dazu, dass gesunde Unternehmen sowie deren Versicherungsnehmer durch reduzierte Überschussbeteiligungen belastet werden, während Versicherte des in Not geratenen Unternehmens erst verspätet herangezogen werden und ihre unmittelbare Beteiligung hinausgezögert wird.

Branchenweiter Abwicklungsfonds stark untergräbt bewährte deutsche Sparteinteilung, mahnt DAV

Durch den geplanten Abwicklungsfonds, in den alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einzahlen, sieht die DAV eine ernsthafte Gefährdung der deutschen Spartentrennung. Der Fonds soll Verluste einzelner Unternehmen finanzieren, wodurch das Risiko entsteht, dass finanzielle Belastungen und Chancen unterschiedlicher Sparten nicht länger strikt getrennt werden. Dies steht im Widerspruch zum Grundgedanken der IRRD, der eine klare Zuordnung von Risiken zu den jeweiligen Versicherungssparten vorsieht und so Transparenz und Sorgfalt stärken soll deutlich.

Die Implementierung der Solvabilitätskapitalanforderung als Verteilungsgröße erzeugt aufgrund ihrer starken Jahresschwankungen eine Mehrfachbelastung innerhalb von Versicherungsgruppen. Die Abhängigkeit von stochastischen Risikomodellen bewirkt, dass dieselben Kapitalpuffer unverhältnismäßig oft mobilisiert werden müssen. Diese Doppelinanspruchnahme erhöht nicht nur den kapitalmäßigen Druck, sondern bindet auch erhebliche personelle und administrative Kapazitäten. Eine klar strukturierte Risikoallokation wird dadurch erschwert, was langfristig zu höheren Produktkosten und sinkender Marktattraktivität führen kann. Zusätzliche Reportingpflichten verstärken innerbetriebliche Ineffizienzen und Ressourcenengpässe.

Für die DAV ist die vorgeschlagene Allokation des Mittelbedarfs basierend auf der Solvabilitätskapitalanforderung nach § 191/192 SAGV-E nicht zufriedenstellend. Da diese Anforderung erheblichen und teils unvorhersehbaren Schwankungen unterliegt und intern durch Modelle variabel gestaltet wird, entstehen technische Verschiebungen zwischen den Versicherungssparten. Insbesondere in Konzernstrukturen führt die gemeinsame Berücksichtigung von Erstversicherungsrisiken in Rückversicherungsgruppen zu einer doppelten Belastung, die eine konsistente Risikoverteilung erschwert.

Im § 13 des SAGV-E-Entwurfs werden zusätzliche Liquiditätskennzahlen definiert, die die in der EU-IRRD vorgesehenen Mindestvorgaben übersteigen. Versicherungsträger kritisieren, dass diese Kennzahlen angesichts der bestehenden Liquiditätsanforderungen im § 26b VAG-E redundant sind. Die BaFin verfügt bereits über umfassende Kriseneingriffsbefugnisse, sodass die neuen Indikatoren keinen zusätzlichen Nutzen bringen. Stattdessen entstehen Mehraufwand für Datenerhebung und Analyse sowie eine unnötige Belastung des aufsichtsrechtlichen Meldewesens. Eine Effizienzkritik zur Notwendigkeit zusätzlicher Kennzahlen fehlt dringend offenkundig.

In der Bewertung der DAV stellen die verpflichtenden Liquiditätsindikatoren nach § 13 SAGV-E eine weitergehende Verpflichtung dar, die über die IRRD-Höchstwerte hinausgeht. Bei der derzeit hohen Liquiditätsreserve deutscher Versicherungsunternehmen erscheint dieser zusätzliche Regulierungsumfang aus Sicht der DAV nicht verhältnismäßig. Zudem drohe eine Überschneidung mit den bestehenden Anforderungen des § 26b VAG-E. Die BaFin verfügt bereits über weitreichende Eingriffsmöglichkeiten zur Abwendung von Versicherungsrisiken. Eine weitergehende Regulierung wäre aus Sicht der DAV vollkommen entbehrlich.

Neuer Rechtsrahmen bietet Transparenz und dauerhafte Sicherheit in Versicherungskrisenfällen

Der Entwurf zum VSAAG stellt erstmals eine detaillierte Regelung zur Krisenintervention im deutschen Versicherungswesen bereit, die sektorspezifische Besonderheiten wie langfristige Leistungsversprechen und Kapitalanlagen berücksichtigt. Eine klare Systematik zur Sanierung und Abwicklung definiert Verantwortlichkeiten, Schutzmaßnahmen und Finanzierungsmechanismen. Durch die Berücksichtigung der DAV-Kritik wird das Risikomanagement verbessert, Anreize für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung geschaffen und das Vertrauen der Versicherungsnehmer in die Stabilität des Marktes gestärkt.

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