Klage der DOBA abgewiesen - DOBA muss Einlage zurückzahlen

12.01.2004 | Bremen
In dem aktuellen Urteil vom 23.12.2003 - 10 O 2469/03 - (n.rkr) hat das Landgericht Dresden die Klage der DOBA Grund Beteiligungs GmbH & Co. Objekte Neubiberg und Berlin KG gegen ein Ehepaar auf Zahlung der rückständigen Ansparbeträge abgewiesen.

Die Beklagten hatten sich auf Vermittlung des Allgemeinen Finanzdienstes (AFD) an dem vorgenannten DOBA-Immobilienfonds mit einer Einlagesumme in Höhe von 20.000,00 DM beteiligt, die in monatlichen Raten in Höhe von 100,00 DM erbracht werden sollte. Wie in diesen Fällen üblich, wurde die Vermittlung durch den zuständigen Vermittler S. vom AFD zuhause bei den beklagten Eheleuten durchgeführt.

Das Gericht folgte der Argumentation von Hahn, Reinermann & Partner (HRP) und nahm ein Recht der beklagten Gesellschafter auf außerordentliche Kündigung der Beteiligung unter dem Gesichtspunkt vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens an. Bei der Beratung habe der Vermittler insbesondere nicht auf das Risiko des Totalverlustes und der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.2027 hingewiesen. Der Vermittler habe ebenfalls nicht zu bestätigen gewusst, inwieweit er über ein Insolvenzrisiko der Fondsgesellschaft oder die rechtliche Besonderheit der Kommanditistenhaftung aufgeklärt habe.

Bemerkenswert ist das Urteil insofern, als das Gericht den mit der Widerklage verfolgten Antrag auf Einlagenrückerstattung entsprochen und darin zu Recht keine unberechtigte Bevorzugung gegenüber den weiteren Gesellschaftern gesehen hat. Damit ist das Gericht der von HRP (Hahn/Brockmann, VuR 2002, 164 ff.) vertretenen Auffassung gefolgt, dass im vorliegenden Fall keine Benachteiligung der weiteren Gesellschafter anzunehmen ist, da auch für den Fall einer durch den Konkursverwalter aufgrund einer berechtigten Kündigung erfolgten Einlagenrückgewähr kein Recht zur Anfechtung dieser Transaktion angenommen wird.

Gesellschafter, die in ähnlicher Art und Weise fehlerhaft beraten worden sind, haben, so RAin. Dr. Brockmann von HRP, demnach nicht nur einen Anspruch auf Zahlung des Abfindungsguthabens, sondern auch auf Rückzahlung der geleisteten Einlagebeträge.

Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft

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