Droht bei geschlossenen Immobilienfonds die Verjährung zum 31.12.2004?

05.10.2004 | Bremen
Für viele Gesellschafter von geschlossenen Immobilienfonds ist es fünf Minuten vor zwölf.

Sie geraten möglicherweise mit ihren Schadens- und Rückabwicklungsansprüchen zum Jahresende in eine Verjährungsfalle. Auf diese Gefahr weist Anlegeranwalt Peter Hahn, Hamburg, von HAHN, REINERMANN & PARTNER Rechtsanwälte (HRP) hin. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Übergangsvorschrift (Art. 229 § 6 I S. 2 EGBGB) bestimmt sich der Verjährungsbeginn von Ansprüchen im Zeitraum bis zum 31.12.2001 nach altem Recht. Die im Rahmen fremdfinanzierter Beteiligungsmodelle bestehenden wechselseitigen Forderungen basieren auf vertraglichen und bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Die Verjährung solcher Ansprüche beginnt nach altem Recht aber mit der Entstehung des Anspruches und unabhängig von einer Kenntnis der die Ansprüche begründenden Tatsachen. Bei rein wortgetreuer Interpretation der Überleitungsvorschrift unter Berücksichtigung von Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB gelangt man daher zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche in Altfällen bereits zum 31.12.2004 verjähren.

In der Kommentierung und in der Literatur werden aber zu Recht anderslautende Auffassungen vertreten, denen überzeugende Argumente zur Seite stehen. "Blickt man in die Gesetzesmaterialien und betrachtet die Entstehungsgeschichte der Norm, ist fraglich", so Rechtsanwalt Hahn, "ob der Gesetzgeber eine solche Situation hatte schaffen wollen. Die Ungleichbehandlung von Ansprüchen vor dem 01.01.2002 und solchen nach diesem Datum verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine korrigierende Auslegung ist daher dringend geboten, weil die rückwirkende Verkürzung der Verjährung auch verfassungsrechtlich bedenklich sei."

Aus anwaltlicher Vorsorge ist allen Anlegern von geschlossenen Immobilienfonds dringend zu raten, rechtzeitig vor dem 31.12.2004 verjährungshemmende Schritte einzuleiten. "Solche Maßnahmen sollten nur", so Hahn weiter, "in vorheriger Absprache mit einem spezialisierten Anwalt erfolgen. Auch die finanzierenden Banken haben in bestimmten Fallkonstellationen ein Interesse daran, die Verjährung zum 31.12.2004 zu unterbrechen."

Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft

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